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Der Hersteller einer Solarthermieanlage muss auf sämtliche Teile eine zweijährige gesetzliche Gewährleistung bieten. Alle darüber hinausgehenden Garantiezusagen sind freiwillig und können unter Umständen auch einschränkende Klauseln enthalten.
Die Begriffe Gewährleistung und Garantie dürfen nicht miteinander verwechselt werden. Für die Dauer von zwei Jahren ab dem Kaufdatum muss jeder Hersteller eine vollumfängliche Gewährleistung für seine Produkte übernehmen. Tritt in dieser Zeit ein Defekt auf, muss der Hersteller eine kostenlose Reparatur vornehmen oder das defekte Teil austauschen. Ausnahmen gelten nur, wenn der Fehler nachweislich durch einen unsachgemäßen Gebrauch vom Kunden verursacht wurde.
Auch Montagebetriebe müssen für ihre Arbeiten die gesetzliche Gewährleistung übernehmen. Diese kann unter Umständen sogar fünf Jahre lang gelten. Das ist dann der Fall, wenn der Montagebetrieb separat beauftragt wurde. In diesem Fall wird zwischen dem Kunden und dem Betrieb ein Werkvertrag geschlossen. Für Leistungen im Rahmen eines Werkvertrags gilt eine gesetzliche Gewährleistungspflicht von fünf Jahren.
Anders sieht es aus, wenn die Solarthermieanlage als Komplettpaket inklusive der Montage erworben wurde. In diesem Fall handelt es sich bei der Solarthermie-Montage um eine Nebenleistung im Rahmen des Kaufvertrags. Dann ist die gesetzliche Gewährleistungspflicht für Kaufverträge anzuwenden, die nur zwei Jahre beträgt. Zwei oder auch fünf Jahre sind jedoch für eine Solarthermieanlage eine sehr kurze Zeit, weswegen die Hersteller freiwillig eine längere Herstellergarantie übernehmen. Hier genießen sie bei der Formulierung der Garantiebedingungen jedoch größere Freiheiten, weswegen diese genau studiert werden sollten. So manche vermeintliche Garantie entpuppt sich im Ernstfall als wertlos.
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SUCHENZu prüfen ist vorrangig, welche Leistungen im Garantiefall tatsächlich kostenlos sind. Im Falle eines Defektes an einem der Solarkollektoren ist es wenig hilfreich, wenn der Hersteller einen Ersatzkollektor vor die Tür stellt. In diesem Fall entstehen erhebliche Kosten für die Demontage des alten Kollektors und die Montage des neuen.
Es kann aber noch schlimmer kommen: Bisweilen umfasst die Garantie nur die reinen Materialkosten und der Kunde muss den defekten Kollektor auf eigene Kosten an den Hersteller versenden sowie die Anlieferung des neuen Kollektors bezahlen. Dass der Hersteller womöglich seinen Sitz in China hat, macht den vermeintlich kostenlosen Garantiefall nahezu unerschwinglich. Wenngleich dieses Problem eher bei Photovoltaik-Modulen als bei Solarkollektoren auftritt.
Für Solaranlagen werden relativ günstig spezielle Rechtsschutzversicherungen angeboten. Diese können sich im Garantiefall als äußerst nützlich erweisen. Wenn mit dem kostenlosen Austausch defekter Kollektoren geworben wird und die tatsächlich vom Kunden selbst zu tragenden Kosten irgendwo im Kleingedruckten versteckt sind, können diese Einschränkungen durchaus unwirksam sein.
Maßstab der Gerichte ist in solchen Fällen der oft zitierte „durchschnittliche, verständige Verbraucher“, der die Garantiebedingungen verstehen muss – und das sogar ohne Lupe! Ohne eine Rechtsschutzversicherung bergen solche gerichtlichen Verfahren aber erhebliche Kostenrisiken.
Die Garantiebedingungen des Herstellers sollten genau geprüft werden. Zu vielen Anbietern finden sich in Internetforen oder auf den Webseiten der Verbraucherberatungen Hinweise auf mögliche Fallstricke. Sowohl für die Gewährleistung als auch für die Garantie gilt: Es kann schwierig sein, Ansprüche gegen Unternehmen im Ausland durchzusetzen, insbesondere außerhalb der EU.
Letzte Aktualisierung: 31.07.2023