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Das Datum der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage entscheidet über die Höhe der Einspeisevergütung. Diese wird monatlich abgesenkt. Wird die PV-Anlage statt zum geplanten Datum erst im Folgemonat in Betrieb genommen, wird während der nächsten 20 Jahre eine entsprechend niedrigere Einspeisevergütung gezahlt. Wichtig ist daher zu wissen, wann genau die Solaranlage als „in Betrieb genommen“ im Sinne des EEG gilt und wie der genaue Inbetriebnahmezeitpunkt gegebenenfalls nachgewiesen werden kann.
Der Begriff der Inbetriebnahme ist im EEG 2012 in § 3 Absatz 5 exakt definiert. Danach ist der Inbetriebnahmezeitpunkt „die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde“. Im Klartext: Der Generator muss mindestens einmal Strom geliefert haben, der außerhalb der Photovoltaikanlage irgendwie genutzt wurde, also nicht zwingend eingespeist wurde. Darüber hinaus muss die gesamte PV-Anlage zu diesem Zeitpunkt „technisch betriebsbereit“ sein.
Das bedeutet, dass alle zur Stromerzeugung erforderlichen Komponenten bereits fest dort installiert worden sein müssen, wo sie für den dauerhaften Betrieb vorgesehen sind. Auch diese Definition ist interessant: Ein Zählerschrank und ein zur Messung des eingespeisten Stroms geeigneter Zähler sind für den Netzanschluss erforderlich, die Inbetriebnahme kann jedoch auch ohne diese Komponenten erfolgen. Ein abschließender Hinweis, weil teilweise noch eine veraltete Information kursiert: Diese technische Definition des Begriffs Inbetriebnahme wurde mit Wirkung zum 01.03.2012 ins EEG aufgenommen. Die ältere Definition dieses Begriffs stellte auf den Zeitpunkt ab, an dem die Solaranlage rechtlich in den Besitz des Betreibers übergegangen ist.
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SUCHENUm den Inbetriebnahmezeitpunkt nachzuweisen, muss ein genaues Protokoll der Inbetriebnahme angefertigt werden. Wichtig ist, dass ein Zeuge bestätigt, dass die Photovoltaikanlage betriebsbereit ist und Strom geliefert hat. Hier kommen eigentlich nur Mitarbeiter des Montagebetriebs in Betracht, da eine wahrheitswidrige Bestätigung der Inbetriebnahme auch strafrechtlich verfolgt werden kann.
Der Nachbar wird im Regelfall kaum bestätigen können, dass die Solaranlage betriebsbereit ist. Auch Fotos der PV-Anlage mit genauer Datumsangabe gehören in dieses Protokoll. Das komplette Inbetriebnahmeprotokoll enthält noch zahlreiche weitere Informationen, die jedoch eher im Zusammenhang mit möglichen Garantieansprüchen gegenüber dem Hersteller oder dem Montagebetrieb wichtig sind.
Wie alle juristischen Begriffe kann auch der im EEG definierte Begriff der Inbetriebnahme nicht alle denkbaren Einzelfälle eindeutig klären. Für die Auslegung des Begriffs ist in strittigen Fällen die Clearingstelle EEG zuständig. Dabei geht es um Fragen wie beispielsweise die, ob eine PV-Anlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme wirklich schon fest installiert war, wenn kurz darauf aus irgendwelchen Gründen einige Photovoltaik-Module versetzt werden müssen. Oder auch um die Auslegung des Begriffs „dauerhaft“: Ab wann kann eine Solaranlage auf ein anderes Dach versetzt werden, ohne dass sich der ursprüngliche Inbetriebnahmezeitpunkt ändert? Einige dieser Fragen sind noch nicht abschließend geklärt.
Wichtig ist, dass im Zweifelsfall durch Fotos und Zeugen nachgewiesen werden kann, dass die Photovoltaikanlage zum angegebenen Inbetriebnahmezeitpunkt tatsächlich montiert war und der Generator zumindest kurzzeitig Strom geliefert hat. Diese Nachweise sind dem zuständigen Netzbetreiber vorzulegen, damit er die Höhe der Einspeisevergütung korrekt ermitteln kann.
Letzte Aktualisierung: 18.09.2023