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Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) trat im Jahr 2000 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, die erneuerbaren Energien zu fördern und langfristig eine weitgehende Ablösung der konventionellen Energieerzeugung zu ermöglichen. Das EEG wurde in ähnlicher Form von zahlreichen Ländern weltweit übernommen.
Gefördert werden die Photovoltaik, die Solarthermie, die Geothermie, die Wasserkraft sowie Biomassenanlagen. Als Methode wurde die direkte Förderung jeder einzelnen Anlage gewählt, wobei unterschiedliche Förderinstrumente zum Einsatz kommen. Die Solarstromerzeugung wird über eine Vergütung des ins Netz eingespeisten Stroms bezuschusst. Die Wärmeerzeugung wird dagegen über direkte Zuschüsse bei der Anschaffung der Solarthermieanlage gefördert.
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SUCHENKernelement der Förderung der Photovoltaik ist die Einspeisevergütung. Diese garantiert Anlagenbetreibern für 20 Jahre ab dem Netzanschluss eine feste Vergütung für jede ins öffentliche Stromnetz eingespeiste Kilowattstunde. Andere Förderinstrumente wie die Managementprämie oder die Förderung des Eigenverbrauchs sind von vergleichsweise geringer Bedeutung. Die Einspeisevergütung hängt von der Größe der Photovoltaikanlage ab. Je größer die PV-Anlage ist, desto niedriger ist die Einspeisevergütung.
Für Großanlagen mit einer Leistung ab zehn Megawatt wurde die Förderung im Jahr 2012 gänzlich eingestellt. Die Einspeisevergütung sinkt kontinuierlich. Früher wurde die Vergütung halbjährlich angepasst, heute geschieht das monatlich. Wichtig ist, dass diese Absenkung stets nur Neuanlagen betrifft. Jeder Anlagenbetreiber erhält über 20 Jahre die Vergütung, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage galt. Die Idee dieser Degression besteht darin, das Tempo des Zubaus zu steuern. Angestrebt wurde ein Zubau zwischen 2,5 und 3,5 Gigawatt pro Jahr. Je höher der tatsächliche Zubau über der Obergrenze liegt, desto stärker fällt die Absenkung aus.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz räumt dem Strom aus regenerativen Energiequellen einen Vorrang gegenüber konventionellem Strom ein. Alternativer Strom muss stets vorrangig eingespeist werden, konventionelle Kraftwerke müssen zu diesem Zweck bedarfsgerecht geregelt werden. Darüber hinaus besteht für die Netzbetreiber eine Anschlusspflicht für regenerative Stromquellen. Wo immer eine solche Anlage in Betrieb genommen wird, muss der örtlich zuständige Netzbetreiber für einen Netzanschluss sorgen.
Der Betreiber einer Anlage verkauft seinen Strom zum durch die Einspeisevergütung festgelegten Preis an den lokalen Netzbetreiber. Dieser ist gesetzlich verpflichtet, den gesamten Strom zu diesem Preis anzukaufen. Er verkauft den Strom seinerseits an der Strombörse weiter. Der dort erzielte Preis ist deutlich niedriger als die Einspeisevergütung, weswegen dieser Weiterverkauf für den Netzbetreiber mit erheblichen Verlusten verbunden ist. Diese Verluste werden ihm nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erstattet, die dazu notwendigen Mittel werden von den Stromkunden über die EEG-Umlage aufgebracht.
Dabei handelt es sich um einen jährlich neu festgesetzten Betrag, den Stromkunden zusätzlich zum normalen Strompreis für jede Kilowattstunde zahlen müssen. Im EEG ist festgelegt, dass energieintensive Unternehmen von dieser Umlage weitgehend befreit sind, wenn sie im internationalen Wettbewerb stehen.
Das EEG hat seinen primären Zweck erfüllt, für einen raschen Ausbau der erneuerbaren Energien zu sorgen. Es bietet den Anlagenbetreibern eine hohe Investitionssicherheit, da die Abnahme des produzierten Stroms zu einem festen Preis garantiert ist. Als kritischer Punkt hat sich die Festsetzung der Höhe der Förderung erwiesen. Es ist nicht immer gelungen, hier den optimalen Wert zu treffen.
Letzte Aktualisierung: 24.07.2023