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SUCHENDas Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bildet in Deutschland den zentralen gesetzlichen Rahmen für den Ausbau von Strom aus erneuerbaren Energien. Ziel des aktuellen EEG 2023/2024 ist es, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen und den Ausbau von Photovoltaikanlagen zu beschleunigen.
Dazu setzt das Gesetz auf mehrere wichtige Regelungen. Dazu gehören unter anderem garantierte Einspeisevergütungen für Solarstrom, verbesserte Bedingungen für den Eigenverbrauch sowie Vereinfachungen bei Anmeldung und Betrieb von Solaranlagen. Auf diese Weise sollen private Haushalte, Unternehmen und weitere Betreiber stärker motiviert werden, in Photovoltaik zu investieren.
Besonders für kleinere Dachanlagen wurde das Regelwerk in den vergangenen Jahren vereinfacht. Damit verfolgt das EEG das Ziel, Photovoltaik wirtschaftlich attraktiver zu machen, bürokratische Hürden zu senken und den Ausbau dezentraler Stromerzeugung zu fördern. Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Regelungen für Photovoltaikanlagen übersichtlich zusammen.
| Regelung | Inhalt | Bedeutung für Anlagenbetreiber |
|---|---|---|
| Einspeisevergütung | Betreiber erhalten eine feste Vergütung für eingespeisten Solarstrom. Die Höhe hängt von Anlagengröße und Inbetriebnahmezeitpunkt ab. | Planungssicherheit, da die Vergütung 20 Jahre garantiert ist. |
| Degression der Vergütung | Die Vergütungssätze sinken regelmäßig für neue Anlagen, meist halbjährlich. | Frühere Installation kann wirtschaftlich günstiger sein. |
| Wahl zwischen Eigenverbrauch und Volleinspeisung | Betreiber können entscheiden, ob sie ihren Strom teilweise selbst nutzen oder komplett einspeisen. | Flexibilität bei der wirtschaftlichen Nutzung der Anlage. |
| Abschaffung der EEG-Umlage | Auf selbst verbrauchten Solarstrom wird keine EEG-Umlage mehr erhoben. | Eigenverbrauch wird deutlich attraktiver. |
| Vergütung nach Anlagengröße | Die Höhe der Einspeisevergütung hängt von der installierten Leistung der Anlage ab. | Kleine Dachanlagen erhalten meist höhere Vergütung pro kWh. |
| Direktvermarktungspflicht | Größere Anlagen müssen ihren Strom direkt am Strommarkt verkaufen. | Betrifft meist Anlagen über 100 kW. |
| Vorrang erneuerbarer Energien | Strom aus erneuerbaren Energien hat Vorrang bei der Einspeisung ins Netz. | Netzbetreiber müssen Solarstrom grundsätzlich abnehmen. |
| Förderung über Marktprämie | Betreiber größerer Anlagen erhalten eine Marktprämie, wenn sie Strom selbst vermarkten. | Kombination aus Marktpreis und Förderung möglich. |
| Vereinfachungen durch Solarpaket I | Bürokratische Hürden und Genehmigungen für PV-Anlagen wurden reduziert. | Installation und Anmeldung von Anlagen wird einfacher. |
| Förderung für Balkonkraftwerke | Steckersolargeräte wurden rechtlich erleichtert und teilweise in Förderregeln integriert. | Mehr Möglichkeiten für kleine PV-Anlagen auf Balkonen. |
Kernelement der Förderung der Photovoltaik ist die Einspeisevergütung. Diese garantiert Anlagenbetreibern für 20 Jahre ab dem Netzanschluss eine feste Vergütung für jede ins öffentliche Stromnetz eingespeiste Kilowattstunde. Andere Förderinstrumente wie die Managementprämie oder die Förderung des Eigenverbrauchs sind von vergleichsweise geringer Bedeutung. Die Einspeisevergütung hängt von der Größe der Photovoltaikanlage ab. Je größer die PV-Anlage ist, desto niedriger ist die Einspeisevergütung.
Für Großanlagen mit einer Leistung ab zehn Megawatt wurde die Förderung im Jahr 2012 gänzlich eingestellt. Die Einspeisevergütung sinkt kontinuierlich. Früher wurde die Vergütung halbjährlich angepasst, heute geschieht das monatlich. Wichtig ist, dass diese Absenkung stets nur Neuanlagen betrifft. Jeder Anlagenbetreiber erhält über 20 Jahre die Vergütung, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage galt. Die Idee dieser Degression besteht darin, das Tempo des Zubaus zu steuern. Angestrebt wurde ein Zubau zwischen 2,5 und 3,5 Gigawatt pro Jahr. Je höher der tatsächliche Zubau über der Obergrenze liegt, desto stärker fällt die Absenkung aus.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz räumt dem Strom aus regenerativen Energiequellen einen Vorrang gegenüber konventionellem Strom ein. Alternativer Strom muss stets vorrangig eingespeist werden, konventionelle Kraftwerke müssen zu diesem Zweck bedarfsgerecht geregelt werden. Darüber hinaus besteht für die Netzbetreiber eine Anschlusspflicht für regenerative Stromquellen. Wo immer eine solche Anlage in Betrieb genommen wird, muss der örtlich zuständige Netzbetreiber für einen Netzanschluss sorgen.
Der Betreiber einer Anlage verkauft seinen Strom zum durch die Einspeisevergütung festgelegten Preis an den lokalen Netzbetreiber. Dieser ist gesetzlich verpflichtet, den gesamten Strom zu diesem Preis anzukaufen. Er verkauft den Strom seinerseits an der Strombörse weiter. Der dort erzielte Preis ist deutlich niedriger als die Einspeisevergütung, weswegen dieser Weiterverkauf für den Netzbetreiber mit erheblichen Verlusten verbunden ist. Diese Verluste werden ihm nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erstattet, die dazu notwendigen Mittel werden von den Stromkunden über die EEG-Umlage aufgebracht.
Dabei handelt es sich um einen jährlich neu festgesetzten Betrag, den Stromkunden zusätzlich zum normalen Strompreis für jede Kilowattstunde zahlen müssen. Im EEG ist festgelegt, dass energieintensive Unternehmen von dieser Umlage weitgehend befreit sind, wenn sie im internationalen Wettbewerb stehen.
Das EEG hat seinen primären Zweck erfüllt, für einen raschen Ausbau der erneuerbaren Energien zu sorgen. Es bietet den Anlagenbetreibern eine hohe Investitionssicherheit, da die Abnahme des produzierten Stroms zu einem festen Preis garantiert ist. Als kritischer Punkt hat sich die Festsetzung der Höhe der Förderung erwiesen. Es ist nicht immer gelungen, hier den optimalen Wert zu treffen.
Letzte Aktualisierung: 09.03.2026