Bürgersolaranlagen

Bürgersolaranlagen ermöglichen es Privatpersonen, sich auch mit geringen Beträgen an einer Solaranlage zu beteiligen. Solche Betreibergemeinschaften sind recht weit verbreitet und in unterschiedlichen Rechtsformen organisiert.

Die Grundidee

Installation einer BürgersolaranlageAn einer Bürgersolaranlage sind zahlreiche Eigentümer mit relativ kleinen Beträgen beteiligt. Primär richtet sich das Angebot an Privatpersonen, aber auch Unternehmen oder Kommunen halten bisweilen Anteile an derartigen Solaranlagen. Die Vorteile dieses Verfahrens liegen auf der Hand. Primär geht es darum, finanzielle Mittel für die Investition in eine neue Photovoltaikanlage einzuwerben. Bürgersolaranlagen erfüllen jedoch auch eine politische Funktion. Eines der wichtigsten Argumente gegen die Einspeisevergütung für Solarstrom lautet, dass diese auch von Personen bezahlt werden muss, die keine Möglichkeit haben, unmittelbar von ihr zu profitieren. Mietern fehlt es dazu einfach an einer geeigneten Fläche, viele Haushalte können sich die Investition in eine eigene Photovoltaikanlage nicht leisten. Bürgersolaranlagen bieten Beteiligungsmöglichkeiten schon mit relativ kleinen Beträgen, in einigen Fälle reichen sogar 50 Euro. Typisch sind aber Mindesteinlagen von etwa 500 Euro. Das ermöglicht es Privatpersonen, sich im Rahmen ihrer eigenen finanziellen Möglichkeiten an einer Photovoltaikanlage zu beteiligen.

Rechtsformen

Bürgersolaranlagen werden in zahlreichen Rechtsformen organisiert. Weit verbreitet ist die Genossenschaft, aber auch die Rechtsformen einer GbR, einer GmbH und eines eingetragenen Vereins sind anzutreffen. Die Wahl der Rechtsform beeinflusst auch die Risiken, die ein Investor zu tragen hat. Zu klären sind vor der Investitionsentscheidung hauptsächlich zwei Fragen. Zunächst sollte sich der Anleger informieren, ob für die Bürgersolaranlage ein Versicherungsschutz besteht, der vor einem Totalverlust des investierten Kapitals schützt. Abhängig von der Rechtsform ist darüber hinaus zu klären, ob der Anteilseigner unter Umständen sogar mit einem höheren Betrag als dem Anlagebetrag haftet. Unkritisch ist in dieser Hinsicht im Normalfall eine Genossenschaft. Zu beachten ist allerdings, dass eine Genossenschaft auch mit weitergehender Haftung der Anteilseigner organisiert werden kann. Üblicherweise wird diese Rechtsform jedoch gerade aus dem Grund gewählt, um eine solche Haftung auszuschließen. Im Falle einer GmbH ist die Frage einer möglichen Nachschusspflicht zu klären.

Bürger Solar Neustrelitz als typisches Beispiel

Das Projekt in Neustrelitz (http://www.buergersolar-neustrelitz.de/buergersolaranlage) ist in vieler Hinsicht typisch für Bürgersolaranlagen. Die Solaranlagen werden auf den Dächern öffentlicher Gebäude errichtet, die zu diesem Zweck von der Kommune angemietet werden. Mittlerweile werden vier Bürgersolaranlagen mit einer Leistung von insgesamt mehr als 40 Kilowatt betrieben. Beteiligungen sind ab einer Summe von 500 Euro möglich, eine minimale Rendite von vier Prozent wird angestrebt. Die Organisationsform ist die eines eingetragenen Vereins, der sämtliche Haftungsrisiken aus dem Betrieb der Solaranlage übernimmt. Zu diesem Zweck schließt dieser Verein entsprechende Versicherungen ab. Die Ziele einer Bürgersolaranlage werden auf diese Weise voll erreicht.

Beteiligung an der Energiewende

Bürgersolaranlagen ermöglichen es Privatpersonen von der Energiewende zu profitieren. Wo die Möglichkeit zur Beteiligung an einem bestehenden Projekt besteht, kann diese Investition empfohlen werden, sofern alle Haftungsfragen geklärt sind – was meist der Fall ist. Selbst eine Bürgersolaranlage zu organisieren, ist hingegen sehr aufwändig. Die erforderlichen Verträge mit den Lieferanten und den Dachbesitzern zu schließen, erfordert darüber hinaus einiges Fachwissen.