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Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) trat 2009 in Kraft. Es regelt die Förderung regenerativer Heizmethoden und schreibt für Neubauten diesbezügliche Mindeststandards vor. Diese Standards können beispielsweise durch den Einsatz der Solarthermie erfüllt werden.

Teil der Klimastrategie

Das EEWärmeG ist einer der zentralen Bestandteile der Klimastrategie, mit der die angestrebte Reduktion der Emission von Treibhausgasen erreicht werden soll. Die Förderung der Solarthermie basiert im Wesentlichen auf einmaligen Zuschüssen zu den Investitionskosten, eine kontinuierliche Förderung wie die Einspeisevergütung bei Photovoltaikanlagen ist für die Wärmeerzeugung nicht vorgesehen.

Neu ist auch, dass für Neubauten der Einsatz erneuerbarer Energien zwingend vorgeschrieben ist, sofern in begründeten Ausnahmefällen keine Sondergenehmigung erteilt wird. Für die Stromerzeugung existieren keine vergleichbaren Zwangsvorschriften zum Einsatz erneuerbarer Energien.

Die Förderung einer Nachrüstung von Bestandsgebäuden mit einer umweltfreundlichen Heizung wird im EEWärmeG nicht detailliert geregelt. Hierfür stehen unterschiedliche Förderprogramme zur Verfügung. Der Bund wickelt die Förderung über das BAFA und die KfW-Bank ab, daneben existieren zahlreiche Programme der Länder und einiger Kommunen.

Mindestanforderungen für Neubauten

Der zu erreichende Deckungsgrad hängt von der gewählten Technologie ab. Wird die Strahlung der Sonne mittels der Solarthermie direkt genutzt, müssen mindestens 15 Prozent des Wärmebedarfs auf diese Weise gedeckt werden. Bei der Verwendung von Biomasse beträgt der vorgeschriebene Mindestanteil 30 beziehungsweise 50 Prozent, abhängig von der gewählten Technologie. Auch bei der Nutzung von Erd- oder Umweltwärme über Wärmepumpen liegt die vorgeschriebene Untergrenze bei 50 Prozent.

Die Maßnahmen können auch kombiniert werden. Darüber hinaus sind Ersatzmaßnahmen möglich, die ebenfalls auf die zu erreichenden Zielwerte angerechnet werden können. Dazu gehört beispielsweise eine über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Wärmedämmung.

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von Vera K. aus Nauen

Höhere Werte sind erreichbar

Diese Mindesthürden sind für Ein- oder Zweifamilienhäuser ohne Mühe zu übertreffen. Eine Solarthermieanlage mit Heizunterstützung weist bei vernünftiger Dimensionierung mindestens einen solaren Deckungsgrad von 30 Prozent auf, noch mehr ist durchaus möglich. Bei Verwendung einer Pelletheizung ist kein Grund ersichtlich, sich mit 50 Prozent Deckungsanteil zu begnügen. Eine solche Heizung kann vollkommen autark arbeiten und den Wärmebedarf zu 100 Prozent decken, gegebenenfalls auch in Kombination mit einer Solarthermieanlage.

Dass Neubauten von der Förderung der Solarthermie ausgenommen sind und stattdessen auf eine Nutzungspflicht gesetzt wird, beeinflusst die Wirtschaftlichkeit kaum. Eine Solarthermieanlage direkt bei der Gebäudeplanung zu berücksichtigen, senkt die Kosten gegenüber einer Nachrüstung deutlich. Ein Teil der Dacheindeckung kann eingespart werden, es müssen auch nachträglich keine Rohre verlegt werden.

Einsparungen bei der Primärenergie

Für Neubauten ist der Einsatz der Solarthermie oder anderer regenerativer Wärmequellen vorgeschrieben. Die vorgeschriebenen Maßnahmen amortisieren sich jedoch über die Einsparungen von Brennstoffen, langfristig stellen sie daher keine Kostensteigerung für Neubauten dar. Für Bestandsgebäude stehen Förderprogramme zur Verfügung, mit denen die in diesem Fall freiwilligen Nachrüstungen auch wirtschaftlich rentabel werden.

Letzte Aktualisierung: 13.10.2023