Solaranlage in 2015 - Was Interessierte und Betreiber beachten müssen

Für Betreiber kleiner Dachanlagen mit einer Leistung von nicht mehr als zehn Kilowatt ändert sich zum Jahreswechsel wenig. Gesetzliche Änderungen bei der Einspeisevergütung gibt es keine. Die automatische regelmäßige Degression fällt ebenfalls sehr gering aus, weil der Zubau derzeit hinter den Planungen zurückbleibt. Auch die Neuregelungen bezüglich der EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch betreffen Betreiber privater Kleinanlagen nicht. Zumindest vermutlich nicht, dazu später mehr!

Steuerliche Änderungen für gewerbliche Betreiber

Anders sieht es für die gewerblichen Betreiber einer Solaranlage aus. Wie schon bisher müssen diese auf den Eigenverbrauch die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 Prozent abführen. Allerdings wir die Bemessungsgrundlage geändert. Bisher wurden zur Ermittlung der Umsatzsteuer die Stromproduktionskosten zugrunde gelegt, die rund zehn Cent pro Kilowattstunde betragen. Künftig dient der Strompreis als Bemessungsgrundlage, also etwa 25 Cent pro Kilowattstunde. Dies bedeutet eine Steigerung der Abgabenlast um etwa 150 Prozent!

Wer gilt als gewerblicher Betreiber?

Betroffen sind diejenigen, die beim Kauf der Anlage die Vorsteuererstattung in Anspruch genommen haben und Strom ins Netz einspeisen. Bei der zweiten Bedingung kommt es aber nicht auf die tatsächliche Einspeisung an. Wer einen gängigen Wechselrichter nutzt, der Strom theoretisch ins Netz einspeisen kann, wird auch dann zur Kasse gebeten, wenn der die Einspeisung auf Null reguliert. Ausgenommen sind also nur echte Inselanlagen, die über keinen Anschlusspunkt zur Netzeinspeisung verfügen.

Eigenverbrauch und EEG-Umlage

Auf den Eigenverbrauch fallen künftig 30 Prozent der EEG-Umlage an. Da die entsprechende Verordnung noch nicht rechtskräftig ist, ist die Zahlung der Umlage durch die Netzbetreiber vorübergehend ausgesetzt. Vermutlich werden tatsächliche Zahlungen sogar erst 2016 zu leisten sein, dann allerdings rückwirkend bis August 2014! Ausgenommen sind Kleinanlagen mit einer Leistung von bis zu zehn Kilowatt. Aus wirtschaftlicher Sicht wäre es vernünftig, den Eigenverbrauch durch den Einsatz eines Stromspeichers zu steigern. Aber eben an dieser Stelle ist der Gesetzestext nicht ganz eindeutig, weil der Eigenverbrauch „in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugung“ stehen muss. Mehrheitlich herrscht die Meinung vor, dass die Speicherung von Strom auch eine Art von Stromerbrauch darstellt. Dann wäre auch der gespeicherte Strom dem von der EEG-Umlage befreiten Eigenverbrauch zuzurechnen, sofern er später selbst genutzt wird. Aber es ist nicht gänzlich auszuschließen, dass der eine oder andere Übertragungsnetzbetreiber das anders sieht und den Speicher als Teil der Stromerzeugungsanlage auffasst.

Ausschreibungsverfahren für Großanlagen

Die wichtigste Änderung im EEG betrifft Großanlagen. Im Jahr 2015 soll die Förderung in diesem Marktsegment auf ein Ausschreibungsmodell umgestellt werden. Noch liegt Gesetzentwurf vor, aber für Anfang 2015 ist die Veröffentlichung des ersten Entwurfs angekündigt. Nach bisheriger Planung soll im Sommer die erste Ausschreibungsrunde starten.

Kategorie: 
Betrieb

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