Pflicht zur Rückzahlung der Einspeisevergütung bei fehlender Meldung bei der Bundesnetzagentur

In seinem Urteil vom 05.07.2017 (Az: VIII ZR 147/16) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass nur für bei der Bundesnetzagentur gemeldete Photovoltaikanlagen ein Anspruch auf die volle Vergütung besteht. Es sind noch weitere Verfahren anhängig, in denen Betreiber von Solaranlagen sich gegen Rückzahlungsforderungen des zuständigen Netzbetreibers wehren. Die Urteilsbegründung lässt jedoch vermuten, dass auch in diesen Fällen die Entscheidungen ähnlich ausfallen werden.

BGH bejaht öffentliches Interesse an den Meldungen

Das EEG schreibt eine regelmäßige Anpassung der Einspeisevergütung vor, um das Tempo des Zubaus zu steuern. Je schneller der Ausbau der Photovoltaik erfolgt, desto schneller sinkt auch die Einspeisevergütung. Grundlage für die Berechnung des Zubaus sind die Meldungen der PV-Anlagen bei der Bundesnetzagentur. Unterlassene Meldungen führen also dazu, dass im Folgejahr eine höhere Vergütung gewährt wird, als im EEG vorgesehen. Dies stellt nach Auffassung des BGH einen Schaden für die Allgemeinheit dar, der auch harte Sanktionen bei Meldeversäumnissen rechtfertigt.

Wenig Hoffnung für weitere Kläger

Der BGH hat in seinem Urteil weitere Feststellungen getroffen, die anderen betroffenen Anlagenbetreibern wenig Raum für Hoffnung auf abweichende Entscheidungen lassen. Insbesondere lässt der BGH das Argument nicht gelten, der Kläger sei nicht ausreichend über seine Verpflichtung zur Meldung der PV-Anlage belehrt worden. Den Netzbetreiber treffe keine diesbezügliche Belehrungspflicht, es sei vielmehr allein Aufgabe des Anlagenbetreibers, sich über die Voraussetzungen der Förderung nach dem EEG zu informieren. Auch das Argument der fehlenden Verhältnismäßigkeit überzeugte die Richter nicht. Wenn es um die Förderung erwünschten Verhaltens gehe, stehe dem Gesetzgeber ein besonders weiter Ermessensspielraum bei der Formulierung der Bedingungen zu. Im konkreten Fall hatte der Kläger für den Zeitraum von Juni 2012 bis November 2014 insgesamt rund 52.500 Euro an Vergütung erhalten, von denen er nun rund 49.500 Euro zurückzahlen muss. Laut BGH sei jedoch davon auszugehen, dass die Härte dieser Sanktion den Intentionen des Gesetzgebers entspreche.

Ein Hinweis zum Thema Aufklärungspflicht des Netzbetreibers

In der medialen Berichterstattung über das Urteil wird sehr oft hervorgehoben, dass der Kläger gegenüber dem Netzbetreiber wahrheitswidrig angegeben hat, die Anlage korrekt bei der Netzagentur gemeldet zu haben. Direkt darunter wurde in dem entsprechenden Formblatt sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Förderung zurückgefordert werde, falls sich diese Angabe als falsch erweisen sollte. Der BGH weist jedoch sehr klar darauf hin, dass dieser Umstand nicht entscheidungserheblich war, weil der Netzbetreiber ohnehin nicht zu diesbezüglichen Belehrungen verpflichtet ist.

Kategorie: 
Förderung

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